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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der tegeba GmbH zu ihrem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen und den allgemeinen Vertragsbedingungen der tegeba GmbH.

2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie die tegeba GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2 Gegenstand des Vertrages

1. Vertragsgegenstand ist die in dem Sachverständigenvertrag schriftlich festgelegte Aufgabe.

§ 3 Auftrag

1. Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte oder Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die tegeba GmbH.

2. Soweit Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass die tegeba GmbH und ihr Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.

§ 4 Durchführung des Auftrags

1. Der Auftrag ist von tegeba unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann die tegeba GmbH nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

3. Die tegeba GmbH erfüllt ihre Tätigkeit durch Einsatz qualifizierter und zertifizierter Mitarbeiter. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung von der tegeba GmbH erhalten bleibt, kann sich der vor Ort tätige Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe für Sachverständige weiterer Mitarbeiter, sowohl in abhängiger als auch unabhängiger Stellung, bedienen.

4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Zuziehung Sachverständiger anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.

5. Im Übrigen ist die tegeba GmbH berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos von Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.

6. Die tegeba GmbH wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchführen. Falls erforderlich ist ihr vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

7. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Fristen zu erstatten.

8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in entsprechender Ausfertigung zur Verfügung gestellt – weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.

9. Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat die tegeba GmbH die ihr vom AG durch Durchführung des Gutachtenauftrags überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

§ 5 Pflichten des AG

1. Der AG darf der tegeba GmbH keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis ihres Gutachtens verfälschen können.

2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die tegeba GmbH alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen, die tegeba GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Schweigepflicht der tegeba GmbH

1. Die tegeba GmbH unterliegt einer Schweigepflicht. Dem entsprechend ist es ihr auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb von der tegeba GmbH mitarbeitenden Personen, die tegeba GmbH hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten werden.

3. Die tegeba GmbH ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder ihr Auftraggeber sie ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 7 Urheberschutz

1. Die tegeba GmbH behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie überrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

2. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

3. Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung von der tegeba GmbH gestattet. 4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung von tegeba, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

§ 8 Honorar

1. Die tegeba GmbH hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Der Vergütungsanspruch von der tegeba GmbH richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Grundlagen.

2. Neben der eigentlichen Vergütung hat die tegeba GmbH Anspruch auf Ersatz der vereinbarten Aufwendungen, soweit diese nicht von der Nebenkostenpauschale gedeckt werden. Kfz-Kosten sind je Kilometer Fahrtstrecke (An- und Rückfahrt) gesondert zu vergüten.

3. Bis zum Eingang angeforderter Kostenvorauszahlungen ist die tegeba GmbH berechtigt, die Leistungen zu verweigern.

4. Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig; etwaige Überzahlungen werden mittels Giroüberweisung zum selben Zeitpunkt erstattet.

5. Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem von der tegeba GmbH geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines im Vertrag festgelegten Stundensatzes.

6. Zur Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

§ 9 Zahlung – Zahlungsverzug

1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.

2. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann die tegeba GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutsche Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die tegeba GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.

3. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen von der tegeba GmbH zur Folge. In diesen Fällen ist die tegeba GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchens eines Vergleichs des AG.

4. Gegen Ansprüche von der tegeba GmbH kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem abgeschlossenen Vertrag beruht.

5. Bei Zahlungsverzug stehen uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere Kosten für Verwaltungs- und Bankgebühren sowie Kosten der Rechtsverfolgung, bleibt vorbehalten.

§ 10 Fristüberschreitung

1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt die tegeba GmbH für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.

2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges von der tegeba GmbH oder der von der tegeba GmbH zu vertretenen Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

3. Die tegeba GmbH kommt nur in Verzug, wenn sie die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse die tegeba GmbH die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird sie von ihren Vertragspflichten frei. Auch in diesem Fall steht dem AG ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn der tegeba GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 11 Kündigung

1. AG und die tegeba GmbH können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grunde kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u.a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen, unparteiischen Gutachtenerstattung oder Gründe ähnlichen Gewichts.

3. Wichtige Gründe, die die tegeba GmbH zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG, Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf die tegeba GmbH, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn die tegeba GmbH nach Auftragsannahme feststellt, dass ihr die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.

4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.

5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die tegeba GmbH zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv noch verwertbar ist.

6. In allen anderen Fällen behält die tegeba GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von der tegeba GmbH noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 12 Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Honorars verlangen.

2. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung der tegeba GmbH schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

3. Bei fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 13 Haftung

1. Die tegeba GmbH haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 12 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 10 abschließend geregelt.

3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Jahresende des Jahres des Eingangs des Gutachtens beim AG.

4. Die tegeba GmbH haftet im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht bis zu den versicherten Deckungssummen von EUR 2 Millionen für Personenschäden und EUR 500.000,- für Sach- und Vermögensschäden.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung von der tegeba GmbH. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz von der tegeba GmbH ausschließlicher Gerichtsstand.

2. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2. gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§15 Schlussbestimmungen

1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unrichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete dann zu ersetzen